Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Gemeinde-Bezügegesetz § 17a

Kurztitel

NÖ Gemeinde-Bezügegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 1005-20

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 17a

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ GBezG

Index

10 Organisation der Gemeindeverwaltung

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt römisch vier
Sonstige Bestimmungen

Paragraph 17 a

Beitragsleistungen an Interessenvertretungen der Gemeinden

  1. Absatz eins,Die Gemeinde leistet für ihre Gemeinderatsmitglieder Beiträge an jene Einrichtungen, die nach ihren Satzungen niederösterreichische Gemeinden und ihre Gemeinderatsmitglieder vertreten.
  2. Absatz 2,Den Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen ist jeweils die Anzahl jener Gemeinderatsmitglieder zugrundezulegen, die einer Einrichtung nach Absatz eins, oder einer politischen Partei angehören, für deren Gemeinderatsmitglieder eine solche Einrichtung besteht. Sie betragen für das Jahr 1986 je Gemeinderat in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl:

bis

 

 

500

€ 73,76

von

501

bis

1.000

€ 111,55

von

1.001

bis

2.000

€ 147,53

von

2.001

bis

3.000

€ 221,65

von

3.001

bis

4.000

€ 246,00

von

4.001

bis

5.000

€ 270,71

von

5.001

bis

7.000

€ 295,42

von

7.001

bis

10.000

€ 319,76

von

10.001

bis

20.000

€ 344,47

von

20.001

bis

30.000

€ 369,18

mehr als

 

 

30.000

€ 393,89

  1. Absatz 3,Diese Beitragsleistungen erhöhen sich alljährlich in jenem prozentuellen Verhältnis, wie sich die der Gesamtheit der Gemeinden Niederösterreichs laut Bundesvoranschlag des zweitvorangegangenen Jahres zugestandenen gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu denen des Jahres 1984 verhalten. Die Höhe der Beiträge wird jährlich durch Verordnung der Landesregierung festgestellt. Die Beitragszahlungen sind von der Gemeinde im Wege der Landesregierung zu leisten und von dieser innerhalb von längstens zwei Monaten nach Einlangen an die Interessenvertretung weiterzuleiten.

Anmerkung

Druckfehlerberichtigungen wurde berücksichtigt. Druckfehlerberichtigungen wurden berücksichtigt.

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2015

Gesetzesnummer

20000131

Dokumentnummer

LNO40002075

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/1005/P17a/LNO40002075

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