Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Gemeinde-Bezügegesetz
§/Artikel/Anlage
§ 17a
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
NÖ GBezG
Index
10 Organisation der Gemeindeverwaltung
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
Abschnitt IVAbschnitt römisch vier
Sonstige Bestimmungen
§ 17aParagraph 17 a
Beitragsleistungen an Interessenvertretungen der Gemeinden
(1)Absatz eins,Die Gemeinde leistet für ihre Gemeinderatsmitglieder Beiträge an jene Einrichtungen, die nach ihren Satzungen niederösterreichische Gemeinden und ihre Gemeinderatsmitglieder vertreten.
(2)Absatz 2,Den Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen ist jeweils die Anzahl jener Gemeinderatsmitglieder zugrundezulegen, die einer Einrichtung nach Abs. 1 oder einer politischen Partei angehören, für deren Gemeinderatsmitglieder eine solche Einrichtung besteht. Sie betragen für das Jahr 1986 je Gemeinderat in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl:Den Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen ist jeweils die Anzahl jener Gemeinderatsmitglieder zugrundezulegen, die einer Einrichtung nach Absatz eins, oder einer politischen Partei angehören, für deren Gemeinderatsmitglieder eine solche Einrichtung besteht. Sie betragen für das Jahr 1986 je Gemeinderat in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl:
bis | | | 500 | € 73,76 |
von | 501 | bis | 1.000 | € 111,55 |
von | 1.001 | bis | 2.000 | € 147,53 |
von | 2.001 | bis | 3.000 | € 221,65 |
von | 3.001 | bis | 4.000 | € 246,00 |
von | 4.001 | bis | 5.000 | € 270,71 |
von | 5.001 | bis | 7.000 | € 295,42 |
von | 7.001 | bis | 10.000 | € 319,76 |
von | 10.001 | bis | 20.000 | € 344,47 |
von | 20.001 | bis | 30.000 | € 369,18 |
mehr als | | | 30.000 | € 393,89 |
(3)Absatz 3,Diese Beitragsleistungen erhöhen sich alljährlich in jenem prozentuellen Verhältnis, wie sich die der Gesamtheit der Gemeinden Niederösterreichs laut Bundesvoranschlag des zweitvorangegangenen Jahres zugestandenen gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu denen des Jahres 1984 verhalten. Die Höhe der Beiträge wird jährlich durch Verordnung der Landesregierung festgestellt. Die Beitragszahlungen sind von der Gemeinde im Wege der Landesregierung zu leisten und von dieser innerhalb von längstens zwei Monaten nach Einlangen an die Interessenvertretung weiterzuleiten.
Anmerkung
Druckfehlerberichtigungen wurde berücksichtigt.
Druckfehlerberichtigungen wurden berücksichtigt.
Im RIS seit
04.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2015
Gesetzesnummer
20000131
Dokumentnummer
LNO40002075