(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat den Gemeinderat aufzulösen, wenn während der Funktionsperiode weniger als zwei Drittel der Gemeinderatsmandate besetzt sind. Eine Auflösung des Gemeinderates ist nicht zulässig bevor die Wahlen des Bürgermeisters, der Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates), der(s) Vizebürgermeister(s) und der Prüfungsausschußmitglieder vorgenommen worden sind (§ 98ff).Die Landesregierung hat den Gemeinderat aufzulösen, wenn während der Funktionsperiode weniger als zwei Drittel der Gemeinderatsmandate besetzt sind. Eine Auflösung des Gemeinderates ist nicht zulässig bevor die Wahlen des Bürgermeisters, der Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates), der(s) Vizebürgermeister(s) und der Prüfungsausschußmitglieder vorgenommen worden sind (Paragraph 98 f, f,).