Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Gemeindeordnung 1973 § 91

Kurztitel

NÖ Gemeindeordnung 1973

Kundmachungsorgan

LGBl. 1000-23

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 91

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ GO 1973

Index

10 Organisation der Gemeindeverwaltung

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 91

Abhilfe bei Nichterfüllung von Verpflichtungen

  1. Absatz eins,Erfüllt eine Gemeinde eine ihr durch Gesetz auferlegte Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung nicht, so kann die Aufsichtsbehörde dem Bürgermeister, wenn er nicht aus eigenem für eine Abhilfe sorgt, die erforderliche Maßnahme unter Setzung einer angemessenen Frist auftragen.
  2. Absatz 2,Nach fruchtlosem Ablauf der Frist (Absatz eins,) oder bei Gefahr im Verzuge kann die Aufsichtsbehörde in Fällen unbedingter Notwendigkeit die erforderlichen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten der Gemeinde selbst treffen.
  3. Absatz 3,Zur Erlassung von Bescheiden an Stelle säumiger Gemeindeorgane ist die Aufsichtsbehörde nicht berufen.

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2019

Gesetzesnummer

20000105

Dokumentnummer

LNO40001767

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/1000/P91/LNO40001767

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