Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Gemeindeordnung 1973
§/Artikel/Anlage
§ 91
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
NÖ GO 1973
Index
10 Organisation der Gemeindeverwaltung
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 91Paragraph 91
Abhilfe bei Nichterfüllung von Verpflichtungen
(1)Absatz eins,Erfüllt eine Gemeinde eine ihr durch Gesetz auferlegte Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung nicht, so kann die Aufsichtsbehörde dem Bürgermeister, wenn er nicht aus eigenem für eine Abhilfe sorgt, die erforderliche Maßnahme unter Setzung einer angemessenen Frist auftragen.
(2)Absatz 2,Nach fruchtlosem Ablauf der Frist (Abs. 1) oder bei Gefahr im Verzuge kann die Aufsichtsbehörde in Fällen unbedingter Notwendigkeit die erforderlichen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten der Gemeinde selbst treffen.Nach fruchtlosem Ablauf der Frist (Absatz eins,) oder bei Gefahr im Verzuge kann die Aufsichtsbehörde in Fällen unbedingter Notwendigkeit die erforderlichen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten der Gemeinde selbst treffen.
(3)Absatz 3,Zur Erlassung von Bescheiden an Stelle säumiger Gemeindeorgane ist die Aufsichtsbehörde nicht berufen.
Im RIS seit
04.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2019
Gesetzesnummer
20000105
Dokumentnummer
LNO40001767