Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Gemeindeordnung 1973 § 64

Kurztitel

NÖ Gemeindeordnung 1973

Kundmachungsorgan

LGBl. 1000-23 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 10/2026

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

27.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ GO 1973

Index

10 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 64

Ausschreibung der Volksbefragung

  1. Absatz eins,Der Bürgermeister hat die Volksbefragung binnen vier Wochen nach ihrer Anordnung (Paragraph 63,), frühestens jedoch am Tag nach dem Stichtag, auszuschreiben. Stichtag ist der Tag eine Woche nach der Anordnung der Volksbefragung.
  2. Absatz 2,Die Volksbefragung ist spätestens am siebenten dem Tage der Ausschreibung nachfolgenden Sonntag durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die Ausschreibung, der Stichtag und der Tag der Volksbefragung sowie der Wortlaut der Frage oder, wenn über zwei oder mehrere Varianten entschieden werden soll, der Wortlaut der Fragen sind öffentlich kundzumachen und ortsüblich zu verlautbaren.
  4. Absatz 4,Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (Paragraph 44, Absatz 4,) verlängert sich die Frist nach Absatz eins, um zwölf Wochen.

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

20000105

Dokumentnummer

LNO40085236

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/1000/P64/LNO40085236

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