(6)Absatz 6,Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz dann zulässig, wenn alle Mitglieder des Gemeinderatsausschusses diesbezüglich zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt bis auf Widerruf. Ein Widerruf gilt für bereits einberufene Videokonferenzen nicht. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Gemeinderatsausschusses erforderlich. Auch über eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, Abs. 5 ist dabei sinngemäß anzuwenden. Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist, während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (§ 44 Abs. 4), jedenfalls eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz zulässig. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für den Prüfungsausschuss.Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz dann zulässig, wenn alle Mitglieder des Gemeinderatsausschusses diesbezüglich zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt bis auf Widerruf. Ein Widerruf gilt für bereits einberufene Videokonferenzen nicht. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Gemeinderatsausschusses erforderlich. Auch über eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, Absatz 5, ist dabei sinngemäß anzuwenden. Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist, während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (Paragraph 44, Absatz 4,), jedenfalls eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz zulässig. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für den Prüfungsausschuss.