Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Gemeindeordnung 1973 § 45

Kurztitel

NÖ Gemeindeordnung 1973

Kundmachungsorgan

LGBl. 1000-23 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 3/2025

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

08.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ GO 1973

Index

10 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 45

Einberufung und Vorsitz

  1. Absatz eins,Die Einberufung des Gemeinderates hat durch den Bürgermeister oder bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter (Paragraph 27,) zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Der Bürgermeister hat den Gemeinderat innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Gemeinderates oder von der Aufsichtsbehörde verlangt wird. Diese Sitzung ist spätestens innerhalb von drei Wochen ab dem Einlangen des Verlangens abzuhalten.
  3. Absatz 3,Die Gemeinderatssitzung ist wie folgt einzuberufen:
    • Strichaufzählung
      schriftlich unter Bekanntgabe der Gegenstände der Tagesordnung
    • Strichaufzählung
      mit einer nachweislichen Zustellung an alle Mitglieder des Gemeinderates
    • Strichaufzählung
      spätestens am fünften Tag vor dem Tag der Gemeinderatssitzung. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so verlängert sich diese Frist auf den vorhergehenden Werktag.
    Die Einberufung kann auch in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, wenn das Mitglied des Gemeinderates dieser Übertragungsart zugestimmt hat. In diesem Fall genügt eine Sendebestätigung als nachweisliche Zustellung. Auf die Zustellung bzw. Übermittlung der Einberufung finden – sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist – die Bestimmungen des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2020,, Anwendung, wobei eine Zustellung zu eigenen Handen nicht erforderlich ist. Eine Verletzung der Form und Frist gilt als geheilt, wenn dieses Mitglied zur Sitzung erscheint oder dem Bürgermeister schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bekannt gibt, dass es von der Einberufung der Gemeinderatssitzung in Kenntnis war. Eine telefonische Bekanntgabe ist nicht geeignet, eine mangelhafte Ladung zu sanieren.
  4. Absatz 4,Mitglieder des Gemeinderates, die dem Bürgermeister ihre nicht nur vorübergehende Abwesenheit von der bekanntgegebenen Abgabestelle mitgeteilt haben, brauchen auf die Dauer der Abwesenheit von der bekanntgegebenen Abgabestelle nicht zu einer Gemeinderatssitzung einberufen werden. Mitgliedern des Gemeinderates, die ihre nicht nur vorübergehende Abwesenheit von der bekanntgegebenen Abgabestelle nicht mitgeteilt haben, kann die Einberufung zur Gemeinderatssitzung entgegen Paragraph 17, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2020,, durch Hinterlegung zugestellt werden.
  5. Absatz 5,Der Bürgermeister oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter hat im Gemeinderat den Vorsitz zu führen. Paragraph 27, gilt sinngemäß.

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2025

Gesetzesnummer

20000105

Dokumentnummer

LNO40074404

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/1000/P45/LNO40074404

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