(1)Absatz eins,Die Einberufung des Gemeinderates hat durch den Bürgermeister oder bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter (§ 27) zu erfolgen.Die Einberufung des Gemeinderates hat durch den Bürgermeister oder bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter (Paragraph 27,) zu erfolgen.