Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Gemeindeordnung 1973 § 32

Kurztitel

NÖ Gemeindeordnung 1973

Kundmachungsorgan

LGBl. 1000-23 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 45/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ GO 1973

Index

10 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 32

Eigener Wirkungsbereich

  1. Absatz eins,Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den im Paragraph eins, Absatz 2, angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
  2. Absatz 2,Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:
    1. Ziffer eins
      Bestellung der Gemeindeorgane, unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden; Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben;
    2. Ziffer 2
      Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit, unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen;
    3. Ziffer 3
      örtliche Sicherheitspolizei (Artikel 15, Absatz 2, Bundesverfassungsgesetz), örtliche Veranstaltungspolizei;
    4. Ziffer 4
      Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei;
    5. Ziffer 5
      Flurschutzpolizei;
    6. Ziffer 6
      örtliche Marktpolizei;
    7. Ziffer 7
      örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiete des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens;
    8. Ziffer 8
      Sittlichkeitspolizei;
    9. Ziffer 9
      örtliche Baupolizei; örtliche Feuerpolizei, örtliche Raumplanung;
    10. Ziffer 10
      örtliche Maßnahmen zur Förderung und Pflege des Fremdenverkehrs;
    11. Ziffer 11
      (entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2019,)
    12. Ziffer 12
      freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.
  3. Absatz 3,Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung, frei von Weisungen und unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen.
  4. Absatz 4,Auf Antrag einer Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Auf die Dauer der Wirksamkeit einer solchen Verordnung ist die Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde eine Angelegenheit der staatlichen Verwaltung und als solche dem in Betracht kommenden administrativen Instanzenzug unterworfen. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach Paragraph 33, Absatz eins,

Im RIS seit

27.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

20000105

Dokumentnummer

LNO40041963

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/1000/P32/LNO40041963

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