Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Gemeindeordnung 1973 § 17

Kurztitel

NÖ Gemeindeordnung 1973

Kundmachungsorgan

LGBl. 1000-23 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 82/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

20.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ GO 1973

Index

10 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 17

Ehrungen durch die Gemeinde

  1. Absatz eins,

    Die Gemeinde kann Personen, die sich um die Gemeinde oder um die Gemeinden im Allgemeinen verdient gemacht haben, durch Ehrungen auszeichnen. Die Ehrung bedarf eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Gemeinderatsbeschlusses.

  2. Absatz 2,Die Arten der Ehrungen und die damit verbundenen Ehrenzeichen können vom Gemeinderat mit Verordnung bestimmt werden.
  3. Absatz 3,Die ausgezeichnete Person ist berechtigt, eine der jeweiligen Ehrung entsprechende Bezeichnung zu führen und verliehene Ehrenzeichen in der festgelegten Art zu tragen. Die Gemeinde kann von ihr ausgezeichnete Personen auch über deren Lebzeiten hinaus als Ehrenträger benennen. Andere Vorrechte sind mit Ehrungen durch die Gemeinde nicht verbunden.
  4. Absatz 4,Mit der Ehrung verbundene Ehrenzeichen gehen in das Eigentum der ausgezeichneten Person über. Sie dürfen zu Lebzeiten nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden.
  5. Absatz 5,Ehrungen können von der Gemeinde aberkannt werden, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die der Ehrung entgegengestanden wären oder die geehrte Person ein Verhalten setzt, das der Ehrung entgegenstünde. Die Ehrung gilt als aberkannt, wenn der Geehrte vom Wahlrecht nach Paragraph 19, der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, Landesgesetzblatt 0350, ausgeschlossen ist. Die empfangenen Ehrenzeichen sind von der ausgezeichneten Person zurückzustellen. Nach dem Ableben der ausgezeichneten Person kann eine Aberkennung erfolgen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die der Ehrung entgegengestanden wären. Eine Verpflichtung zur Rückgabe eines empfangenen Ehrenzeichens durch die Erben ist damit nicht verbunden. Die Aberkennung bedarf eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Gemeinderatsbeschlusses.
  6. Absatz 6,Wer ein mit der Ehrung verbundenes Ehrenzeichen unbefugt trägt oder es Unbefugten zum Tragen überlässt oder wer sich unbefugt als ausgezeichnete Person bezeichnet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.

Im RIS seit

20.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2019

Gesetzesnummer

20000105

Dokumentnummer

LNO40015507

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/1000/P17/LNO40015507

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