Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Gemeindeordnung 1973 § 106

Kurztitel

NÖ Gemeindeordnung 1973

Kundmachungsorgan

LGBl. 1000-23

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 106

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ GO 1973

Index

10 Organisation der Gemeindeverwaltung

Beachte

Verfassungsbestimmung (vgl. § 124) Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 106

Niederschrift, Kundmachung des Wahlergebnisses

  1. Absatz eins,Über die Wahl des Bürgermeisters, des Gemeindevorstandes (Stadtrates) und der (des) Vizebürgermeister(s) muß eine Niederschrift aufgenommen werden, die von allen anwesenden Mitgliedern des Gemeinderates unterschrieben werden muß. Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, ist der Grund dafür anzugeben.
  2. Absatz 2,Das Ergebnis der Wahlen des Bürgermeisters, des Gemeindevorstandes (Stadtrates) und der (des) Vizebürgermeister(s) muß vom Bürgermeister durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden.

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2019

Gesetzesnummer

20000105

Dokumentnummer

LNO40001782

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/1000/P106/LNO40001782

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