Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Gemeindeordnung 1973
§/Artikel/Anlage
§ 106
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
NÖ GO 1973
Index
10 Organisation der Gemeindeverwaltung
Beachte
Verfassungsbestimmung (vgl. § 124)
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 106Paragraph 106
Niederschrift, Kundmachung des Wahlergebnisses
(1)Absatz eins,Über die Wahl des Bürgermeisters, des Gemeindevorstandes (Stadtrates) und der (des) Vizebürgermeister(s) muß eine Niederschrift aufgenommen werden, die von allen anwesenden Mitgliedern des Gemeinderates unterschrieben werden muß. Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, ist der Grund dafür anzugeben.
(2)Absatz 2,Das Ergebnis der Wahlen des Bürgermeisters, des Gemeindevorstandes (Stadtrates) und der (des) Vizebürgermeister(s) muß vom Bürgermeister durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden.
Im RIS seit
04.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2019
Gesetzesnummer
20000105
Dokumentnummer
LNO40001782