Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Gemeindeordnung 1973
§/Artikel/Anlage
§ 101
Inkrafttretensdatum
27.01.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
NÖ GO 1973
Index
10 Organisation der Gemeindeverwaltung
Beachte
Verfassungsbestimmung (vgl. § 124)
Text
§ 101Paragraph 101
Wahl der geschäftsführenden Gemeinderäte (Stadträte)
(1)Absatz eins,Nach der Wahl des Bürgermeisters findet die Wahl der geschäftsführenden Gemeinderäte (Stadträte) statt. Dazu übernimmt der Bürgermeister den Vorsitz. Die bei der Wahl kandidierenden Gemeinderäte können ab der Einladung zur konstituierenden Sitzung bis vor Beginn der Sitzung unterschriftlich erklären, dass sie ihre Wahl annehmen werden.
(2)Absatz 2,Nach dem Beschluß (§ 24 Abs. 1) über die Anzahl der zu wählenden Vizebürgermeister und die Anzahl der geschäftsführenden Gemeinderäte (Stadträte) wird die Anzahl der geschäftsführenden Gemeinderäte einschließlich der Vizebürgermeister auf die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien nach dem im § 53 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl. 0350 in der Fassung LGBl. Nr. 34/2020, geregelten Verfahren aufgeteilt. Die Zahl der Vizebürgermeister und der geschäftsführenden Gemeinderäte darf bis zum Ende der Funktionsperiode nicht geändert werden.Nach dem Beschluß (Paragraph 24, Absatz eins,) über die Anzahl der zu wählenden Vizebürgermeister und die Anzahl der geschäftsführenden Gemeinderäte (Stadträte) wird die Anzahl der geschäftsführenden Gemeinderäte einschließlich der Vizebürgermeister auf die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien nach dem im Paragraph 53, NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl. 0350 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2020,, geregelten Verfahren aufgeteilt. Die Zahl der Vizebürgermeister und der geschäftsführenden Gemeinderäte darf bis zum Ende der Funktionsperiode nicht geändert werden.
Im RIS seit
27.01.2026
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026
Gesetzesnummer
20000105
Dokumentnummer
LNO40085283