Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Gemeindeordnung 1973 § 101

Kurztitel

NÖ Gemeindeordnung 1973

Kundmachungsorgan

LGBl. 1000-23 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 10/2026

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 101

Inkrafttretensdatum

27.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ GO 1973

Index

10 Organisation der Gemeindeverwaltung

Beachte

Verfassungsbestimmung (vgl. § 124)

Text

Paragraph 101

Wahl der geschäftsführenden Gemeinderäte (Stadträte)

  1. Absatz eins,Nach der Wahl des Bürgermeisters findet die Wahl der geschäftsführenden Gemeinderäte (Stadträte) statt. Dazu übernimmt der Bürgermeister den Vorsitz. Die bei der Wahl kandidierenden Gemeinderäte können ab der Einladung zur konstituierenden Sitzung bis vor Beginn der Sitzung unterschriftlich erklären, dass sie ihre Wahl annehmen werden.
  2. Absatz 2,Nach dem Beschluß (Paragraph 24, Absatz eins,) über die Anzahl der zu wählenden Vizebürgermeister und die Anzahl der geschäftsführenden Gemeinderäte (Stadträte) wird die Anzahl der geschäftsführenden Gemeinderäte einschließlich der Vizebürgermeister auf die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien nach dem im Paragraph 53, NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl. 0350 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2020,, geregelten Verfahren aufgeteilt. Die Zahl der Vizebürgermeister und der geschäftsführenden Gemeinderäte darf bis zum Ende der Funktionsperiode nicht geändert werden.

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

20000105

Dokumentnummer

LNO40085283

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/1000/P101/LNO40085283

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