Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 Art. 1 § 66

Kurztitel

NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. 0350-10

Typ

LVG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 66

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ GRWO 1994

Index

03 Wahlrecht - allgemeine Vertretungskörper

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 66

Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder, Entschädigung für Mitglieder der Wahlbehörden

  1. Absatz eins,Spätestens eine Woche nach dem Stichtag müssen die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wahlparteien, die am Stichtag im Gemeinderat vertreten sind oder im aufgelösten Gemeinderat vertreten waren, Anträge für die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen müssen, für die Stadtwahlbehörde und die Berichtigungskommission an den Stadtsenat und spätestens drei Wochen nach dem Stichtag für die Sprengelwahlbehörden und die besonderen Wahlbehörden an die Stadtwahlbehörde richten. Die Anträge müssen beim Magistrat eingebracht werden.
  2. Absatz 2,Die Entschädigung gemäß Paragraph 16, Absatz 6, zweiter Satz setzt in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat fest.

Anmerkung

Die Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 2004, G 48/03-6, wurde berücksichtigt

Im RIS seit

02.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018

Gesetzesnummer

20000057

Dokumentnummer

LNO40000838

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/0350/A1P66/LNO40000838

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