Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 55
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
NÖ GRWO 1994
Index
03 Wahlrecht - allgemeine Vertretungskörper
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 55Paragraph 55
Niederschrift der Gemeindewahlbehörde, Kundmachung des Wahlergebnisses
(1)Absatz eins,Die Gemeindewahlbehörde muß das Ergebnis der Wahl in einer Niederschrift festhalten.
(2)Absatz 2,Das Ergebnis der Wahl muß durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden. Die Kundmachung muß neben dem Datum des Anschlages auch die Bestimmungen über die Wahlanfechtung enthalten.
Anmerkung
Die Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 2004, G 48/03-6, wurde berücksichtigt
Im RIS seit
02.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018
Gesetzesnummer
20000057
Dokumentnummer
LNO40000827