(3)Absatz 3,Die Wahlbehörde hat für jeden Wahlwerber eines jeden Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Wahlpunkte in folgender Weise zu ermitteln:
für jeden Stimmzettel gemäß Abs. 2 lit.a erhält der an erster Stelle der veröffentlichten Parteiliste (§ 34) stehende Wahlwerber so viele Wahlpunkte, als Gemeinderatsmandate auf die Partei in der Gemeinde entfallen (§ 53); der an 2., 3., 4. usw. Stelle stehende Wahlwerber erhält Wahlpunkte in der der Reihe nach nächst niedrigeren Anzahl (Grundzahl);für jeden Stimmzettel gemäß Absatz 2, Litera a, erhält der an erster Stelle der veröffentlichten Parteiliste (Paragraph 34,) stehende Wahlwerber so viele Wahlpunkte, als Gemeinderatsmandate auf die Partei in der Gemeinde entfallen (Paragraph 53,); der an 2., 3., 4. usw. Stelle stehende Wahlwerber erhält Wahlpunkte in der der Reihe nach nächst niedrigeren Anzahl (Grundzahl);
für Stimmzettel gemäß Abs. 2 lit.b erhält jeder am Stimmzettel bezeichnete Wahlwerber so viele Wahlpunkte, als Gemeinderatsmandate auf die Partei in der Gemeinde entfallen (§ 53);für Stimmzettel gemäß Absatz 2, Litera b, erhält jeder am Stimmzettel bezeichnete Wahlwerber so viele Wahlpunkte, als Gemeinderatsmandate auf die Partei in der Gemeinde entfallen (Paragraph 53,);
wenn auf einem Stimmzettel Bewerber innerhalb der zulässigen Höchstzahl (§ 48 Abs. 2) bezeichnet sind, erhalten die übrigen Bewerber der Parteiliste, die nicht bezeichnet sind, keine Wahlpunkte.wenn auf einem Stimmzettel Bewerber innerhalb der zulässigen Höchstzahl (Paragraph 48, Absatz 2,) bezeichnet sind, erhalten die übrigen Bewerber der Parteiliste, die nicht bezeichnet sind, keine Wahlpunkte.
d)Litera d die Summe der Wahlpunkte gemäß lit.a und b ergibt die Anzahl der auf die einzelnen Wahlwerber entfallenden Wahlpunkte.(4) Von jeder Parteiliste sind soviele Bewerber, als ihr Sitze zukommen, und zwar entsprechend der Anzahl der von ihnen erzielten Wahlpunkte, von der Gemeindewahlbehörde als gewählt zu erklären. Im Falle des Abs. 1, letzter Satz, sind von der Parteiliste in der Reihenfolge des Wahlvorschlages soviele Bewerber von der Gemeindewahlbehörde als gewählt zu erklären, als ihr Sitze zukommen. Die Gemeinde hat die von den Wahlwerbern erzielten Wahlpunkte sowie die von den Wahlwerbern, die mehr als zehn Vorzugsstimmen erhalten haben, erzielten Vorzugsstimmen zu veröffentlichen.Summe der Wahlpunkte gemäß Litera a und b ergibt die Anzahl der auf die einzelnen Wahlwerber entfallenden Wahlpunkte.(4) Von jeder Parteiliste sind soviele Bewerber, als ihr Sitze zukommen, und zwar entsprechend der Anzahl der von ihnen erzielten Wahlpunkte, von der Gemeindewahlbehörde als gewählt zu erklären. Im Falle des Absatz eins,, letzter Satz, sind von der Parteiliste in der Reihenfolge des Wahlvorschlages soviele Bewerber von der Gemeindewahlbehörde als gewählt zu erklären, als ihr Sitze zukommen. Die Gemeinde hat die von den Wahlwerbern erzielten Wahlpunkte sowie die von den Wahlwerbern, die mehr als zehn Vorzugsstimmen erhalten haben, erzielten Vorzugsstimmen zu veröffentlichen.