Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 Art. 1 § 54

Kurztitel

NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. 0350-10 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 35/2023

Typ

LVG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 54

Inkrafttretensdatum

01.03.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ GRWO 1994

Index

03 Wahlrecht - allgemeine Vertretungskörper

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 54

Ermittlung der gewählten Wahlwerber

Reihung der Ersatzmitglieder

  1. Absatz eins,Nach Feststellung der auf jede Partei entfallenden Mandate im Gemeinderat sind die gewählten Wahlwerber mittels Wahlpunkte zu ermitteln. Wenn für eine Parteiliste überhaupt keine oder höchstens 10 Stimmzettel mit Bezeichnung eines Bewerbers (Absatz 2, Litera b,) abgegeben wurden, so entfällt das Wahlpunkteermittlungsverfahren. Enthält ein Wahlkuvert mehr als einen Stimmzettel mit der Bezeichnung verschiedener Bewerber derselben Wahlpartei, so gelten diese im Wahlpunkteermittlungsverfahren als Stimmzettel nach Absatz 2, Litera b, Die Reihung der bezeichneten Bewerber richtet sich nach dem Wahlvorschlag.
  2. Absatz 2,Zum Zwecke der Ermittlung der Wahlpunkte werden die Stimmzettel eingeteilt:
    1. Litera a
      in Stimmzettel, die nur die Parteibezeichnung oder neben derselben Worte, Bemerkungen oder Zeichen oder auch nur diese allein enthalten oder auf denen mehr Vorzugsstimmen als nach der zulässigen Höchstzahl gemäß in Paragraph 48, Absatz 2, vergeben wurden;
    2. Litera b
      in Stimmzettel mit oder ohne Parteibezeichnung, bei denen eine zulässige Bezeichnung eines oder mehrerer Bewerber gemäß der Paragraphen 47 und 48 vorgenommen wurde.
  3. Absatz 3,Die Wahlbehörde hat für jeden Wahlwerber eines jeden Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Wahlpunkte in folgender Weise zu ermitteln:
    1. Litera a
      für jeden Stimmzettel gemäß Absatz 2, Litera a, erhält der an erster Stelle der veröffentlichten Parteiliste (Paragraph 34,) stehende Wahlwerber so viele Wahlpunkte, als Gemeinderatsmandate auf die Partei in der Gemeinde entfallen (Paragraph 53,); der an 2., 3., 4. usw. Stelle stehende Wahlwerber erhält Wahlpunkte in der der Reihe nach nächst niedrigeren Anzahl (Grundzahl);
    2. Litera b
      für Stimmzettel gemäß Absatz 2, Litera b, erhält jeder am Stimmzettel bezeichnete Wahlwerber so viele Wahlpunkte, als Gemeinderatsmandate auf die Partei in der Gemeinde entfallen (Paragraph 53,);
    3. Litera c
      wenn auf einem Stimmzettel Bewerber innerhalb der zulässigen Höchstzahl (Paragraph 48, Absatz 2,) bezeichnet sind, erhalten die übrigen Bewerber der Parteiliste, die nicht bezeichnet sind, keine Wahlpunkte.

    Litera d Summe der Wahlpunkte gemäß Litera a und b ergibt die Anzahl der auf die einzelnen Wahlwerber entfallenden Wahlpunkte.(4) Von jeder Parteiliste sind soviele Bewerber, als ihr Sitze zukommen, und zwar entsprechend der Anzahl der von ihnen erzielten Wahlpunkte, von der Gemeindewahlbehörde als gewählt zu erklären. Im Falle des Absatz eins,, letzter Satz, sind von der Parteiliste in der Reihenfolge des Wahlvorschlages soviele Bewerber von der Gemeindewahlbehörde als gewählt zu erklären, als ihr Sitze zukommen. Die Gemeinde hat die von den Wahlwerbern erzielten Wahlpunkte sowie die von den Wahlwerbern, die mehr als zehn Vorzugsstimmen erhalten haben, erzielten Vorzugsstimmen zu veröffentlichen.

  4. Absatz 5,Beim Wahlpunkteermittlungsverfahren werden die zu vergebenden Gemeinderatsstellen der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die die höchste, die nächst niedrigere usw. Zahl von Wahlpunkten erzielt haben. Hätten hiernach zwei oder mehrere Bewerber auf die Zuweisung einer Gemeinderatsstelle den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Zahl von Wahlpunkten aufweisen, so wird zwischen ihnen nur dann gelost, wenn es sich um die Zuweisung nur einer einzigen, der betreffenden Partei zufallenden Gemeinderatsstelle oder um die Zuweisung der in Betracht kommenden letzten auf diese Parteiliste entfallenden Gemeinderatsstelle handelt. Andernfalls erhalten jene Bewerber, die gleichviel Wahlpunkte erzielt haben, je eine Gemeinderatsstelle.
  5. Absatz 6,Nichtgewählte einer Parteiliste sind Ersatzmänner für den Fall, daß eine Gemeinderatsstelle ihrer Liste erledigt wird. Als erster Ersatzmann gilt der erste auf der veröffentlichten Parteiliste nicht gewählte Bewerber.
  6. Absatz 7,Lehnt ein Ersatzmann, der für eine freigewordene Stelle berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmänner.
  7. Absatz 8,Ein Ersatzmann kann jederzeit nach der Wahl durch schriftliche Erklärung vom Bürgermeister seine Streichung aus der Liste der Ersatzmänner verlangen. Die Streichung ist vom Bürgermeister ortsüblich zu verlautbaren und dem Amte der Landesregierung sowie der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.

Anmerkung

Die Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 2004, G 48/03-6, wurde berücksichtigt

Im RIS seit

10.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Gesetzesnummer

20000057

Dokumentnummer

LNO40067543

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/0350/A1P54/LNO40067543

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