Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 44
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
NÖ GRWO 1994
Index
03 Wahlrecht - allgemeine Vertretungskörper
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 44Paragraph 44
Stimmabgabe vor der besonderen Wahlbehörde
(1)Absatz eins,Bei der Stimmabgabe muß durch entsprechende Einrichtungen (z. B. durch einen Wandschirm) vorgesorgt werden, daß der Wähler unbeobachtet von anderen Personen sein Wahlrecht ausüben kann. Fehlt eine entsprechende Einrichtung, müssen alle übrigen Personen während der Stimmabgabe den Raum verlassen. Im übrigen gelten die Vorschriften für die Stimmabgabe sinngemäß (z. B. Stimmabgabe durch Personen, denen aufgrund eines körperlichen Gebrechens die persönliche Stimmabgabe nicht möglich ist).
(2)Absatz 2,Personen, die von der besonderen Wahlbehörde aufgesucht werden, benötigen zur Stimmabgabe eine Wahlkarte gemäß § 38 Abs. 2.Personen, die von der besonderen Wahlbehörde aufgesucht werden, benötigen zur Stimmabgabe eine Wahlkarte gemäß Paragraph 38, Absatz 2,
Anmerkung
Die Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 2004, G 48/03-6, wurde berücksichtigt
Im RIS seit
02.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018
Gesetzesnummer
20000057
Dokumentnummer
LNO40000816