Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 Art. 1 § 44

Kurztitel

NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. 0350-10

Typ

LVG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 44

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ GRWO 1994

Index

03 Wahlrecht - allgemeine Vertretungskörper

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 44

Stimmabgabe vor der besonderen Wahlbehörde

  1. Absatz eins,Bei der Stimmabgabe muß durch entsprechende Einrichtungen (z. B. durch einen Wandschirm) vorgesorgt werden, daß der Wähler unbeobachtet von anderen Personen sein Wahlrecht ausüben kann. Fehlt eine entsprechende Einrichtung, müssen alle übrigen Personen während der Stimmabgabe den Raum verlassen. Im übrigen gelten die Vorschriften für die Stimmabgabe sinngemäß (z. B. Stimmabgabe durch Personen, denen aufgrund eines körperlichen Gebrechens die persönliche Stimmabgabe nicht möglich ist).
  2. Absatz 2,Personen, die von der besonderen Wahlbehörde aufgesucht werden, benötigen zur Stimmabgabe eine Wahlkarte gemäß Paragraph 38, Absatz 2,

Anmerkung

Die Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 2004, G 48/03-6, wurde berücksichtigt

Im RIS seit

02.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018

Gesetzesnummer

20000057

Dokumentnummer

LNO40000816

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/0350/A1P44/LNO40000816

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