Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 Art. 1 § 40

Kurztitel

NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. 0350-10

Typ

LVG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 40

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ GRWO 1994

Index

03 Wahlrecht - allgemeine Vertretungskörper

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

8. Abschnitt
Verfahren am Wahltag, Abstimmungsverfahren

Paragraph 40

Leitung der Wahl – Sonstige Befugnisse der Wahlbehörden

  1. Absatz eins,Die Wahlhandlung wird in der Gemeinde von der Gemeindewahlbehörde und in jedem Wahlsprengel von der Sprengelwahlbehörde geleitet.
  2. Absatz 2,Bei Störungen der Wahl kann der Vorsitzende bestimmen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
  3. Absatz 3,Im Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern der Wahlbehörde nur der Stellvertreter des Vorsitzenden, die Ersatzmitglieder, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen und das Hilfspersonal ständig anwesend sein.
  4. Absatz 4,Wenn Umstände eintreten, die den Beginn, die Fortsetzung oder den Abschluß der Wahlhandlung behindern, kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung auf den nächsten Tag verschieben oder verlängern. Dies muß sofort durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht und der Bezirkshauptmannschaft und der Landesregierung mitgeteilt werden.
  5. Absatz 5,Wenn bereits Stimmzettel abgegeben wurden, müssen die Wahlakten und die Wahlurne von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung versiegelt und sicher aufbewahrt werden.

Anmerkung

Die Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 2004, G 48/03-6, wurde berücksichtigt

Im RIS seit

02.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018

Gesetzesnummer

20000057

Dokumentnummer

LNO40000811

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/0350/A1P40/LNO40000811

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