Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 Art. 1 § 37

Kurztitel

NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. 0350-10 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 27/2019

Typ

LVG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 37

Inkrafttretensdatum

01.04.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ GRWO 1994

Index

03 Wahlrecht - allgemeine Vertretungskörper

Text

Paragraph 37

Verbotszonen

  1. Absatz eins,Die Gemeindewahlbehörde muß für jedes Wahllokal spätestens 14 Tage vor dem Wahltag eine Verbotszone bestimmen und durch Anschlag an der Amtstafel kundmachen. Diese darf im Ausmaß höchstens einen Umkreis von 100 m um das Gebäude des Wahllokales umfassen.
  2. Absatz 2,Innerhalb der Verbotszone ist verboten:
    1. Litera a
      jede Art der Wahlwerbung (z. B. Ansprachen an die Wähler, Verteilung von Wahlaufrufen und dgl.) und
    2. Litera b
      das Tragen von Waffen aller "Art".
    Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf im Dienst befindliche öffentliche Sicherheitsorgane.
  3. Absatz 3,Wer am Wahltag innerhalb der Verbotszone Wahlwerbung betreibt oder Waffen trägt, muß durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 720,– bestraft werden.

Anmerkung

Die Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 2004, G 48/03-6, wurde berücksichtigt

Im RIS seit

21.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

20000057

Dokumentnummer

LNO40039164

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/0350/A1P37/LNO40039164

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