Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 37
Inkrafttretensdatum
01.04.2019
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
NÖ GRWO 1994
Index
03 Wahlrecht - allgemeine Vertretungskörper
Text
§ 37Paragraph 37
Verbotszonen
(1)Absatz eins,Die Gemeindewahlbehörde muß für jedes Wahllokal spätestens 14 Tage vor dem Wahltag eine Verbotszone bestimmen und durch Anschlag an der Amtstafel kundmachen. Diese darf im Ausmaß höchstens einen Umkreis von 100 m um das Gebäude des Wahllokales umfassen.
(2)Absatz 2,Innerhalb der Verbotszone ist verboten:
jede Art der Wahlwerbung (z. B. Ansprachen an die Wähler, Verteilung von Wahlaufrufen und dgl.) und
das Tragen von Waffen aller Art.das Tragen von Waffen aller "Art".
Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf im Dienst befindliche öffentliche Sicherheitsorgane.
(3)Absatz 3,Wer am Wahltag innerhalb der Verbotszone Wahlwerbung betreibt oder Waffen trägt, muß durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 720,– bestraft werden.
Anmerkung
Die Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 2004, G 48/03-6, wurde berücksichtigt
Im RIS seit
21.03.2019
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Gesetzesnummer
20000057
Dokumentnummer
LNO40039164