Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 Art. 1 § 34

Kurztitel

NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. 0350-10 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 35/2023

Typ

LVG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 34

Inkrafttretensdatum

01.03.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ GRWO 1994

Index

03 Wahlrecht - allgemeine Vertretungskörper

Text

Paragraph 34

Abschluß und Veröffentlichung der, Wahlvorschläge

  1. Absatz eins,Spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag schließt die Gemeindewahlbehörde die Wahlvorschläge ab. Die Gestaltung des Stimmzettels ist von der Gemeindewahlbehörde zu beschließen. Die Wahlvorschläge müssen spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis spätestens 16.00 Uhr durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden.
  2. Absatz 2,In der Kundmachung müssen zunächst die Wahlvorschläge jener Wahlparteien angeführt werden, die im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten waren. Dies gilt auch dann, wenn der Zustellungsbevollmächtigte einer Wahlpartei, die im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten war, im Wahlvorschlag gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Litera e, erklärt hat, dass diese Wahlpartei lediglich ihre Parteibezeichnung geändert hat, ansonsten aber Identität der Wahlpartei vorliegt. Für die Reihenfolge sind die von den Wahlparteien bei der zuletzt durchgeführten Gemeinderatswahl erzielten Parteisummen insoferne maßgeblich, als die Wahlpartei mit der höchsten Parteisumme an erster Stelle der Kundmachung gereiht werden muß, und sich die weitere Reihenfolge aus der absteigenden Höhe der Parteisummen ergibt. Die übrigen Wahlvorschläge müssen in der Reihenfolge ihrer Einbringung veröffentlicht werden.
  3. Absatz 3,Der Inhalt der Wahlvorschläge muss aus der Kundmachung, mit Ausnahme von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Hausnummern, zur Gänze ersichtlich sein.

Anmerkung

Die Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 2004, G 48/03-6, wurde berücksichtigt

Im RIS seit

10.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Gesetzesnummer

20000057

Dokumentnummer

LNO40067522

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/0350/A1P34/LNO40067522

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