Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
31.01.2024
Außerkrafttretensdatum
Index
00 Landesverfassung, Landtag und Landesregierung
Text
§ 20Paragraph 20
Auszahlung
Für die Auszahlung der Bezüge, Sonderzahlungen und Entschädigungen gilt § 7 sinngemäß. Die Sitzungsgelder und die Kommissionsgebühren sind spätestens bis zum Ende des folgenden Monats auszuzahlen.Für die Auszahlung der Bezüge, Sonderzahlungen und Entschädigungen gilt Paragraph 7, sinngemäß. Die Sitzungsgelder und die Kommissionsgebühren sind spätestens bis zum Ende des folgenden Monats auszuzahlen.
Anmerkung
Druckfehlerberichtigungen wurden berücksichtigt.
Im RIS seit
01.02.2024
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20000052
Dokumentnummer
LNO40070522