Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Grundversorgungsgesetz - K-GrvG § 1a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Grundversorgungsgesetz - K-GrvG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 43/2006 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 57/2023

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 1a

Inkrafttretensdatum

18.07.2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

K-GrvG

Index

45 Sozialrecht

Text

Paragraph eins a,, Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Ziffer eins
    Fremde: Personen nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera a bis g;
  2. Ziffer 2
    Familienangehörige: Mitglieder der Familie, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag des Fremden auf internationalen Schutz in Österreich aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat; hierzu gehören der Ehegatte, der eingetragene Partner und minderjährige, ledige Kinder des Fremden sowie Vater und Mutter oder der Obsorgeberechtigte eines minderjährigen, ledigen Fremden;
  3. Ziffer 3
    Unbegleitete Minderjährige: Fremde vor Vollendung des 18. Lebensjahres, die ohne Begleitung einer für sie nach österreichischem Recht verantwortlichen erwachsenen Person nach Österreich einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut einer solchen Person befinden; dies schließt Minderjährige ein, die nach der Einreise nach Österreich ohne Begleitung zurückgelassen werden;
  4. Ziffer 4
    Fremde mit besonderen Bedürfnissen: Personen, die einen über Paragraph 3, hinausgehenden Bedarf an Leistungen aus der Grundversorgung haben; dies sind etwa Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderung, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie zB Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien;
  5. Ziffer 5
    Leistungen der Grundversorgung: Leistungen nach den Paragraphen 3, 4 und 4 a;
  6. Ziffer 6
    Organisierte Unterkünfte: Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung von Fremden im Rahmen der Grundversorgung, die das Land Kärnten oder für das Land Kärnten tätige humanitäre, kirchliche oder private Einrichtungen sowie Institutionen der freien Wohlfahrtspflege betreibt bzw. betreiben;
  7. Ziffer 7
    Individuelle Unterkünfte: ein Wohnraum, der durch Fremde selbst in Bestand genommen wird;
  8. Ziffer 8
    Grundversorgungsvereinbarung: Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG), Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2004,, in der Fassung
    1. Litera a
      der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Erhöhung von Kostenhöchstsätzen des Artikel 9, der Grundversorgungsvereinbarung, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2013,,
    2. Litera b
      der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Erhöhung von Kostenhöchstsätzen des Artikel 9, der Grundversorgungsvereinbarung, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2016,, und
    3. Litera c
      der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Artikel 9, der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird, Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2022,.

Im RIS seit

17.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2023

Gesetzesnummer

20000199

Dokumentnummer

LKT40018223

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/2006/43/P1a/LKT40018223

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