Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 66/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 3/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

06.10.1998

Außerkrafttretensdatum

31.01.2015

Abkürzung

K-AGO

Index

11 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 45

Niederschrift

  1. Absatz eins,Über die Verhandlungen des Gemeinderates ist unter der Verantwortung des Leiters des inneren Dienstes (Paragraph 78,) eine Niederschrift zu führen.
  2. Absatz 2,Die Niederschrift hat zu enthalten: Ort und Zeit der Sitzung, die Namen des Vorsitzenden, der anwesenden und der abwesenden Mitglieder des Gemeinderates sowie die allfälligen Entschuldigungsgründe für die Abwesenheit, die Namen der an der Sitzung teilnehmenden Ersatzmitglieder, die wesentlichen Ergebnisse der Beratungen, insbesondere die im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, die vom Gemeinderat gefaßten Beschlüsse nach ihrem genauen Wortlaut und das Ergebnis der Abstimmung.
  3. Absatz 3,Wenn es ein Mitglied des Gemeinderates unmittelbar nach der Abstimmung verlangt, so ist seine vor der Abstimmung zum Gegenstand geäußerte abweichende Meinung in die Niederschrift aufzunehmen.
  4. Absatz 4,Die Niederschrift ist vom Bürgermeister, von zwei weiteren durch den Gemeinderat jeweils zu bestellenden anwesenden Mitgliedern des Gemeinderates und vom Schriftführer zu unterfertigen. Der Leiter des inneren Dienstes hat die Niederschrift nach Möglichkeit binnen zwei Wochen nach der Sitzung
    • Strichaufzählung
      jedenfalls aber vor der nächstfolgenden Sitzung des Gemeinderates
    • Strichaufzählung
      nach Tunlichkeit allen Mitgliedern des Gemeinderates, jedenfalls aber jeder Gemeinderatspartei, zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, Richtigstellungen der Niederschrift spätestens in der ihrer Fertigstellung folgenden Sitzung des Gemeinderates zu verlangen. Der Bürgermeister ist berechtigt, die beantragte Änderung im Einvernehmen mit den zwei Mitgliedern des Gemeinderates, die die Niederschrift unterfertigt haben, vorzunehmen. Wird die verlangte Änderung verweigert, so hat der Gemeinderat zu entscheiden.
  6. Absatz 6,Jeder Gemeindebürger hat das Recht, in die endgültige (Absatz 5,) Niederschrift über öffentliche Sitzungen während der Amtsstunden Einsicht zu nehmen und davon Abschriften herzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2015

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

LKT12005003

Alte Dokumentnummer

N4199815186Q

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