(2)Absatz 2,Die Mitglieder des Landtages, die einen Antrag im Sinne des Abs. 1 gestellt haben, haben hievon gleichzeitig den Präsidenten des Landtages zu informieren.Die Mitglieder des Landtages, die einen Antrag im Sinne des Absatz eins, gestellt haben, haben hievon gleichzeitig den Präsidenten des Landtages zu informieren.