(1)Absatz eins,Durch die Maßnahme der Wohnbegleitung gemäß § 25 Bgld. ChG soll die Selbständigkeit der Menschen mit Behinderungen, die einen geringen oder punktuellen und daher nicht dauernden Assistenzbedarf haben, im eigenen Haushalt gefördert werden.Durch die Maßnahme der Wohnbegleitung gemäß Paragraph 25, Bgld. ChG soll die Selbständigkeit der Menschen mit Behinderungen, die einen geringen oder punktuellen und daher nicht dauernden Assistenzbedarf haben, im eigenen Haushalt gefördert werden.