Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Burgenländische Chancengleichheitsverordnung § 10

Kurztitel

Burgenländische Chancengleichheitsverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 1/2025

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.10.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Bgld. ChG-VO

Index

9210 Behindertenhilfe, Chancengleichheit, Rehabilitation

Text

Paragraph 10

Wohnbegleitung

  1. Absatz eins,Durch die Maßnahme der Wohnbegleitung gemäß Paragraph 25, Bgld. ChG soll die Selbständigkeit der Menschen mit Behinderungen, die einen geringen oder punktuellen und daher nicht dauernden Assistenzbedarf haben, im eigenen Haushalt gefördert werden.
  2. Absatz 2,Das zeitliche Ausmaß der Wohnbegleitung beträgt je nach Betreuungsbedarf zwischen vier und zehn Wochenstunden und unterteilt sich in folgende drei Stufen:
    1. Ziffer eins
      Stufe 1: zehn Wochenstunden
    2. Ziffer 2
      Stufe 2: sieben Wochenstunden
    3. Ziffer 3
      Stufe 3: vier Wochenstunden
    Die Beurteilung des notwendigen Betreuungsbedarfs erfolgt durch ein psychologisches, pflegerisches oder sozialarbeiterisches Gutachten eines Amtssachverständigen.
  3. Absatz 3,Das Stundenausmaß umfasst neben An- und Abreisezeiten, sämtliche im Zusammenhang mit der gewährten Hilfeleistung stehenden zeitlichen Aufwendungen der Leistungserbringer.
  4. Absatz 4,Die Zuschusshöhe beträgt pro Monat:
    1. Ziffer eins
      Stufe 1:
      2 621,85 Euro
       
    2. Ziffer 2
      Stufe 2:
      1 748,18 Euro
       
    3. Ziffer 3
      Stufe 3:
      874,50 Euro
       
  5. Absatz 5,Von den monatlichen Kosten für die Wohnbegleitung hat der Mensch mit Behinderung einen Anteil von 10% der errechneten Differenz zwischen seinem monatlichen Durchschnitts-Nettoeinkommen und dem Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende selbst zu tragen.
  6. Absatz 6,Sind Ehepartner, eingetragene Partner oder sonstige Personen zum Unterhalt des Menschen mit Behinderungen verpflichtet, so haben diese gemäß Paragraph 7, Bgld. ChG einen monatlichen Kostenbeitrag zu leisten.
    1. Ziffer eins
      Verfügt der Mensch mit Behinderung über kein Einkommen, hat der gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Ehepartner oder eingetragene Partner unter Berücksichtigung allfälliger weiterer Unterhaltsverpflichtungen bis zu 33% seines monatlichen Durchschnitts-Nettoeinkommen als Unterhaltsleistung zu erbringen, wovon 10% als Kostenbeitrag zu leisten sind.
    2. Ziffer 2
      Verfügen sowohl der Mensch mit Behinderung als auch der Ehepartner oder eingetragene Partner über ein eigenes Einkommen, sind von der Summe der monatlichen Durchschnitts-Nettoeinkommen beider Personen, unter Berücksichtigung allfälliger weiterer Unterhaltsverpflichtungen, 40% als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Von dieser Bemessungsgrundlage ist das geringere monatliche Durchschnitts-Nettoeinkommen des Menschen mit Behinderung abzuziehen und von dem sich errechneten Restbetrag ist ein Kostenbeitrag in Höhe von 10% zu leisten. Liegt das Einkommen des Menschen mit Behinderung über der 40-prozentigen Bemessungsgradlage besteht keine Unterhaltsverpflichtung des Ehepartners oder eingetragenen Partners ihm gegenüber und ist somit kein Kostenbeitrag seitens des Unterhaltsverpflichteten zu leisten.
    3. Ziffer 3
      Sonstige Personen, die zum Unterhalt gegenüber dem Menschen mit Behinderung verpflichtet sind, haben einen Kostenbeitrag in Höhe von 10% des gesetzlich errechneten und festgesetzten Unterhaltbetrages zu leisten.
  7. Absatz 7,Die Maßnahme der Wohnbegleitung ist durch eine anerkannte Trägerorganisation durchzuführen, welche über eine Vereinbarung mit dem Land Burgenland verfügt.

Im RIS seit

16.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

20001499

Dokumentnummer

LBG40027614

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/2025/1/P10/LBG40027614

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