(4)Absatz 4,Die Reviereinteilung hat derart zu erfolgen, dass jedes Revier eine ununterbrochene Wasserstrecke oder zusammenhängende Wasserfläche samt den allfälligen Altwässern und Ausständen umfasst. Dabei sind die Beschaffenheit des Fischwassers und der Fischbestand so zu berücksichtigen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung gemäß § 16 und eine waidgerechte Fischereiausübung gemäß § 33 Abs. 2 des jeweiligen Reviers möglich sind.Die Reviereinteilung hat derart zu erfolgen, dass jedes Revier eine ununterbrochene Wasserstrecke oder zusammenhängende Wasserfläche samt den allfälligen Altwässern und Ausständen umfasst. Dabei sind die Beschaffenheit des Fischwassers und der Fischbestand so zu berücksichtigen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung gemäß Paragraph 16 und eine waidgerechte Fischereiausübung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, des jeweiligen Reviers möglich sind.