Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Burgenländisches Fischereigesetz 2022 § 5

Kurztitel

Burgenländisches Fischereigesetz 2022

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 1/2022

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Bgld. FischG 2022

Index

6550 Fischerei

Text

Paragraph 5

Fischereireviere

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat Fischwasser nach Anhörung der Fischereiberechtigten in Eigenreviere und Pachtreviere mit Bescheid einzuteilen.
  2. Absatz 2,Eigenreviere sind Fischwasser, für die ein Fischereirecht einer oder mehreren Personen ungeteilt zusteht und die den Erfordernissen des Absatz 4, entsprechen.
  3. Absatz 3,Fischwasser, die nicht zu Eigenrevieren erklärt wurden, sind Pachtreviere.
  4. Absatz 4,Die Reviereinteilung hat derart zu erfolgen, dass jedes Revier eine ununterbrochene Wasserstrecke oder zusammenhängende Wasserfläche samt den allfälligen Altwässern und Ausständen umfasst. Dabei sind die Beschaffenheit des Fischwassers und der Fischbestand so zu berücksichtigen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung gemäß Paragraph 16 und eine waidgerechte Fischereiausübung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, des jeweiligen Reviers möglich sind.
  5. Absatz 5,Die Revierbildung kann für Fischwasser unterbleiben, die nach ihrer ständigen Beschaffenheit für keinen Zweig der Fischerei von Belang sind.
  6. Absatz 6,Angelteiche sind nicht in Fischereireviere einzuteilen oder einzugliedern.

Im RIS seit

10.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2022

Gesetzesnummer

20001350

Dokumentnummer

LBG40024421

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/2022/1/P5/LBG40024421

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