Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Burgenländisches Baugesetz 1997 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Burgenländisches Baugesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/1998

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.02.1998

Außerkrafttretensdatum

10.04.2019

Abkürzung

Bgld. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

römisch vier. Abschnitt
Bauverfahren

Paragraph 14

Auskünfte über maßgebliche Bebauungsgrundlagen

  1. Absatz eins,Der Bauwerber hat vor Planungsbeginn bei der Baubehörde Auskünfte über die Bebauungsgrundlagen einzuholen.
  2. Absatz 2,Die Baubehörde hat - auf Verlangen schriftlich - Auskünfte insbesondere über folgende Bebauungsgrundlagen zu erteilen:
    1. Ziffer eins
      Flächenwidmung des Baugrundstückes,
    2. Ziffer 2
      Inhalt des Bebauungsplanes/Teilbebauungsplanes bzw. der Bebauungsrichtlinien,
    3. Ziffer 3
      Bebauungsweise, Abstände, Baulinien, Geschoßanzahl, etc.
  3. Absatz 3,Die Baubehörde hat über die ihr schriftlich bekanntgegebenen Grundstücksteilungen oder Grundstückszusammenlegungen im Bauland auf Verlangen für die Vorlage beim Grundbuchsgericht eine Bestätigung darüber auszustellen, daß die betroffenen Grundstücke zur Gänze im Bauland liegen.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019

Gesetzesnummer

10000504

Dokumentnummer

LBG12006740

Alte Dokumentnummer

N2199818605H

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