Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Burgenländisches Baugesetz 1997
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 10/1998
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.02.1998
Außerkrafttretensdatum
10.04.2019
Abkürzung
Bgld. BauG
Index
8200 Bauordnung
Text
IV. Abschnittrömisch vier. Abschnitt
Bauverfahren
§ 14Paragraph 14
Auskünfte über maßgebliche Bebauungsgrundlagen
(1)Absatz eins,Der Bauwerber hat vor Planungsbeginn bei der Baubehörde Auskünfte über die Bebauungsgrundlagen einzuholen.
(2)Absatz 2,Die Baubehörde hat - auf Verlangen schriftlich - Auskünfte insbesondere über folgende Bebauungsgrundlagen zu erteilen:
Flächenwidmung des Baugrundstückes,
Inhalt des Bebauungsplanes/Teilbebauungsplanes bzw. der Bebauungsrichtlinien,
Bebauungsweise, Abstände, Baulinien, Geschoßanzahl, etc.
(3)Absatz 3,Die Baubehörde hat über die ihr schriftlich bekanntgegebenen Grundstücksteilungen oder Grundstückszusammenlegungen im Bauland auf Verlangen für die Vorlage beim Grundbuchsgericht eine Bestätigung darüber auszustellen, daß die betroffenen Grundstücke zur Gänze im Bauland liegen.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019
Gesetzesnummer
10000504
Dokumentnummer
LBG12006740
Alte Dokumentnummer
N2199818605H