(2)Absatz 2,Gebäude und Veranstaltungsstätten in Bauten, die für die Aufführung von Bühnenwerken und zur Abhaltung von Konzerten, Vorträgen, Bällen, Festen und ähnlichen Vorstellungen bestimmt sind, müssen dem jeweiligen Stand der Technik, insbesondere hinsichtlich der baulichen Anlage, der Beschaffenheit der Zuschauer-, Bühnen(Vorführungs-) und Nebenräume, der Anlage und Beschaffenheit der Verkehrswege, der Beleuchtung, Belüftung und Beheizung der Räume, der Beschaffenheit der technischen Einrichtungen und der elektrischen Installationen sowie hinsichtlich der Brandverhütungs- und Brandbekämpfungseinrichtungen und -maßnahmen entsprechen. Für körperbehinderte Personen haben bei einem Fassungsvermögen bis 500 Personen wenigstens ein, bei einem Fassungsvermögen über 500 Personen wenigstens zwei Stellplätze für Rollstühle vorhanden zu sein. Diese sind so anzuordnen, daß von ihnen aus die Veranstaltung gut verfolgt werden kann, Verkehrswege nicht verstellt werden und allen Besuchern ein ungehindertes Verlassen der Veranstaltungsstätte jederzeit möglich ist.