Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 932

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 932

Inkrafttretensdatum

01.01.1917

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Wirkung.

Paragraph 932, (1) Ist der die Gewährleistung begründende Mangel von der Art, daß er nicht behoben werden kann und daß er den ordentlichen Gebrauch der Sache verhindert, so kann der Übernehmer die gänzliche Aufhebung des Vertrages, wenn hingegen der Mangel den ordentlichen Gebrauch nicht verhindert oder wenn er behoben werden kann, entweder eine angemessene Minderung des Entgelts oder die Verbesserung oder den Nachtrag des Fehlenden fordern. In allen Fällen haftet der Übergeber für den verschuldeten Schaden.

  1. Absatz 2Eine unerhebliche Minderung des Wertes kommt nicht in Betracht.

Schlagworte

Wandlung, Preisminderung, wesentlicher Mangel, erheblicher Mangel, unerheblicher Mangel

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018657

Alte Dokumentnummer

N2181111139Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P932/NOR12018657

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