Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bund
Länder
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert
Druckansicht
(
Accesskey
D)
.
Navigation im Suchergebnis
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 748
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 747 am 09.05.2026
§ 749 am 09.05.2026
Alle Fassungen
§ 748 heute
§ 748 gültig ab 01.01.2017
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
§ 748 gültig von 27.11.1914 bis 27.11.1914
aufgehoben durch RGBl. Nr. 276/1914
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 87/2015
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 748
Inkrafttretensdatum
01.01.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
IV. Außerordentliches Erbrecht und Aneignung durch den Bund
römisch vier. Außerordentliches Erbrecht und Aneignung durch den Bund
Außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten
§ 748.
Paragraph 748,
(1)
Absatz eins,
Gelangt kein gesetzlicher Erbe zur Verlassenschaft, so fällt dem Lebensgefährten des Verstorbenen die ganze Erbschaft zu, sofern er mit dem Verstorbenen als dessen Lebensgefährte zumindest in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
(2)
Absatz 2,
Vom Erfordernis eines gemeinsamen Haushalts ist dann abzusehen, wenn diesem erhebliche Gründe, etwa gesundheitlicher oder beruflicher Art, entgegenstanden, ansonsten aber eine für Lebensgefährten typische besondere Verbundenheit bestand.
Im RIS seit
07.08.2015
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40173044
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P748/NOR40173044
Navigation im Suchergebnis