Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 581

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 581

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.07.2026

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Gerichtliche Verfügung

Paragraph 581,
  1. Absatz eins,Eine letztwillige Verfügung kann auch vor Gericht schriftlich oder mündlich errichtet werden.
  2. Absatz 2,Die schriftliche Verfügung muss der Verfügende eigenhändig unterschreiben und dem Gericht persönlich übergeben. Das Gericht hat ihn darüber zu belehren, dass die Verfügung eigenhändig unterschrieben sein muss, die Verfügung gerichtlich zu versiegeln und auf dem Umschlag anzumerken, wessen letzter Wille darin enthalten ist. Über die Amtshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die letztwillige Verfügung ist gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung gerichtlich zu hinterlegen.
  3. Absatz 3,Will der letztwillig Verfügende seinen letzten Willen mündlich erklären, so ist über die Erklärung ein Protokoll aufzunehmen und dieses versiegelt zu hinterlegen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015

Im RIS seit

07.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40172858

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P581/NOR40172858

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