Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 552

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 552

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Neuntes Hauptstück.
Von der Erklärung des letzten Willens überhaupt und den Testamenten insbesondere.

Erklärung des letzten Willens.

Paragraph 552,

Die Anordnung, wodurch ein Erblasser sein Vermögen, oder einen Theil desselben Einer oder mehreren Personen widerruflich auf den Todesfall überläßt, heißt eine Erklärung des letzten Willens.

Schlagworte

Teil

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018279

Alte Dokumentnummer

N2181110760Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P552/NOR12018279

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