Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 284c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 284c

Inkrafttretensdatum

01.02.2013

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 284 c,
  1. Absatz eins,Nächste Angehörige sind die Eltern, volljährige Kinder, der im gemeinsamen Haushalt mit der vertretenen Person lebende Ehegatte oder eingetragene Partner und der Lebensgefährte, wenn dieser mit der vertretenen Person seit mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt.
  2. Absatz 2,Sind mehrere Angehörige vertretungsbefugt, so genügt die Erklärung einer Person. Liegen dem Erklärungsempfänger widerstreitende Erklärungen vor, so ist keine wirksam. Für die Vertretung in zivilgerichtlichen Verfahren gilt Paragraph 169, sinngemäß.

Anmerkung

1. ÜR: Art. X § 2, BGBl. I Nr. 92/2006
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013

Im RIS seit

01.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40146878

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P284c/NOR40146878

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