(3)Absatz 3,Hält der Kinder- und Jugendhilfeträger das Kind insbesondere aufgrund der vorliegenden Urkunden, seines körperlichen Erscheinungsbildes, eines Gesprächs mit diesem und seiner psychischen Reife sowie von allenfalls bereits vorliegenden Ergebnissen der Altersdiagnosen durch andere Behörden oder Gerichte für volljährig, so hat er es darüber möglichst verständlich zu informieren. Behauptet das Kind ungeachtet dessen, dass es minderjährig sei, so hat er – außer im Fall des Abs. 4 – die gerichtliche Entscheidung darüber zu beantragen, ob die Obsorge nach Abs. 1 besteht. Ebenso hat der Kinder- und Jugendhilfeträger vorzugehen, wenn aus seiner Sicht Zweifel an der Minderjährigkeit bestehen. Bis zur gerichtlichen Entscheidung hat der Kinder- und Jugendhilfeträger, wenn nicht ein Fall des Abs. 4 vorliegt, von der Minderjährigkeit des Kindes auszugehen. Das Kind ist berechtigt, selbst einen Antrag auf Feststellung der Obsorge bei Gericht zu stellen. Über seine gerichtlichen Antrags- bzw. Anregungsrechte hat der Kinder- und Jugendhilfeträger das Kind möglichst verständlich zu informieren.Hält der Kinder- und Jugendhilfeträger das Kind insbesondere aufgrund der vorliegenden Urkunden, seines körperlichen Erscheinungsbildes, eines Gesprächs mit diesem und seiner psychischen Reife sowie von allenfalls bereits vorliegenden Ergebnissen der Altersdiagnosen durch andere Behörden oder Gerichte für volljährig, so hat er es darüber möglichst verständlich zu informieren. Behauptet das Kind ungeachtet dessen, dass es minderjährig sei, so hat er – außer im Fall des Absatz 4, – die gerichtliche Entscheidung darüber zu beantragen, ob die Obsorge nach Absatz eins, besteht. Ebenso hat der Kinder- und Jugendhilfeträger vorzugehen, wenn aus seiner Sicht Zweifel an der Minderjährigkeit bestehen. Bis zur gerichtlichen Entscheidung hat der Kinder- und Jugendhilfeträger, wenn nicht ein Fall des Absatz 4, vorliegt, von der Minderjährigkeit des Kindes auszugehen. Das Kind ist berechtigt, selbst einen Antrag auf Feststellung der Obsorge bei Gericht zu stellen. Über seine gerichtlichen Antrags- bzw. Anregungsrechte hat der Kinder- und Jugendhilfeträger das Kind möglichst verständlich zu informieren.