Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 207a

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 207a

Inkrafttretensdatum

12.06.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 207 a,
  1. Absatz eins,Wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und das
    1. Ziffer eins
      nicht zum Aufenthalt im Inland berechtigt ist oder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene hat und
    2. Ziffer 2
      nicht von einer volljährigen mit der Obsorge betrauten Person begleitet wird,
    im Inland angetroffen (unbegleiteter Minderjähriger), so ist kraft Gesetzes der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Obsorge betraut.
  2. Absatz 2,Durch die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach Absatz eins, wird die Obsorge der Eltern bzw. anderer Personen in Bezug auf den unbegleiteten Minderjährigen nicht berührt. Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat die Obsorge in jenem Umfang auszuüben, in dem die Eltern bzw. andere mit der Obsorge betraute Personen dazu nicht in der Lage sind.
  3. Absatz 3,Hält der Kinder- und Jugendhilfeträger das Kind insbesondere aufgrund der vorliegenden Urkunden, seines körperlichen Erscheinungsbildes, eines Gesprächs mit diesem und seiner psychischen Reife sowie von allenfalls bereits vorliegenden Ergebnissen der Altersdiagnosen durch andere Behörden oder Gerichte für volljährig, so hat er es darüber möglichst verständlich zu informieren. Behauptet das Kind ungeachtet dessen, dass es minderjährig sei, so hat er – außer im Fall des Absatz 4, – die gerichtliche Entscheidung darüber zu beantragen, ob die Obsorge nach Absatz eins, besteht. Ebenso hat der Kinder- und Jugendhilfeträger vorzugehen, wenn aus seiner Sicht Zweifel an der Minderjährigkeit bestehen. Bis zur gerichtlichen Entscheidung hat der Kinder- und Jugendhilfeträger, wenn nicht ein Fall des Absatz 4, vorliegt, von der Minderjährigkeit des Kindes auszugehen. Das Kind ist berechtigt, selbst einen Antrag auf Feststellung der Obsorge bei Gericht zu stellen. Über seine gerichtlichen Antrags- bzw. Anregungsrechte hat der Kinder- und Jugendhilfeträger das Kind möglichst verständlich zu informieren.
  4. Absatz 4,Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat keine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 3, zu beantragen, wenn das Kind die Minderjährigkeit in offenkundig rechtsmissbräuchlicher Absicht behauptet.
  5. Absatz 5,Ist für das Gericht weder die Volljährigkeit noch die Minderjährigkeit eindeutig feststellbar, so ist davon auszugehen, dass das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  6. Absatz 6,Vertretungshandlungen, die der Kinder- und Jugendhilfeträger vor einer gerichtlichen Entscheidung nach Absatz 3, gesetzt hat, bleiben auch dann wirksam, wenn das Gericht feststellt, dass die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers nicht besteht.

Anmerkung

EG/EU: Art. 3, BGBl. I Nr. 40/2026

Schlagworte

Kinderhilfeträger, Antragsrecht

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40277957

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P207a/NOR40277957

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