Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 154a

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 154a

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung

Paragraph 154 a,
  1. Absatz eins,Eine nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist die Anwendung von nicht von Paragraph eins, Absatz 2, FMedG, Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992,, erfassten Methoden zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit dem Samen einer dritten Person, die ihren Samen wissentlich zu diesem Zweck überlässt.
  2. Absatz 2,Es ist ratsam, aber nicht zwingend notwendig, dass die Mutter und die zustimmende Person die Identität des Samenspenders kennen und dass sie diese oder Informationen zur Identifizierbarkeit schriftlich festhalten.
  3. Absatz 3,Die Paragraph 16 und Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, Ziffer eins, sowie Paragraph 25, FMedG sind auf jede nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

03.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40258360

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P154a/NOR40258360

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