§ 153. Soweit einem minderjährigen Kind nicht bereits früher ein Verschulden zugerechnet werden kann (§ 1310), wird es, vorbehaltlich des § 866, mit der Erreichung der Mündigkeit nach den schadensersatzrechtlichen Bestimmungen verschuldensfähig. Paragraph 153, Soweit einem minderjährigen Kind nicht bereits früher ein Verschulden zugerechnet werden kann (Paragraph 1310,), wird es, vorbehaltlich des Paragraph 866,, mit der Erreichung der Mündigkeit nach den schadensersatzrechtlichen Bestimmungen verschuldensfähig.