Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 152a

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 152a

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 152 a,

Hat die Person, die mit der Mutter zu den in Paragraph 144, Absatz eins und 2 angegebenen Zeitpunkten verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, einer nicht-medizinisch unterstützten Fortpflanzung mit dem Samen einer dritten Person zugestimmt, so kann nicht die Feststellung begehrt werden, dass das mit dem Samen des Dritten gezeugte Kind nicht von ihr abstammt.

Im RIS seit

03.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40258359

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P152a/NOR40258359

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