Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1270

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1270

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

1) die Wette;

Paragraph 1270,

Wenn über ein beyden Theilen noch unbekanntes Ereigniß ein bestimmter Preis zwischen ihnen für denjenigen, dessen Behauptung der Erfolg entspricht, verabredet wird: so entsteht eine Wette. Hatte der gewinnende Theil von dem Ausgange Gewißheit, und verheimlichte er sie dem andern Theile; so macht er sich einer Arglist schuldig, und die Wette ist ungültig; der verlierende Theil aber, dem der Ausgang vorher bekannt war, ist als ein Geschenkgeber anzusehen.

Schlagworte

Teil, Ereignis, Gewissheit

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12019012

Alte Dokumentnummer

N2181111494Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1270/NOR12019012

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