Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1217
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Achtundzwanzigstes Hauptstück
Von den Ehepakten und dem Anspruch auf Ausstattung
Ehepakte
§ 1217.Paragraph 1217,
(1)Absatz eins,Ehepakte heißen diejenigen Verträge, welche in der Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden. Sie haben vorzüglich die Gütergemeinschaft und den Erbvertrag zum Gegenstand.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Hauptstücks sind auf eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4,
BGBl. I Nr. 75/2009
Schlagworte
Heiratsgut, Ehepakt, Achtundzwanzigstes Hauptstück
Im RIS seit
15.01.2010
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40112787