Auf Grund des § 11 der Verordnung der Bundesregierung vom 12. Oktober 1954 zur Durchführung der Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes über die Dienstzweige, die Amtstitel und die Erfordernisse zur Erlangung von Dienstposten im Wachedienst (Dienstzweigeverordnung für Wachebeamte im Bundesdienst), BGBl. Nr. 260/1954, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt folgende Prüfungsvorschrift für den Dienstzweig „Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Leitende Beamte)“ (Teil A, Abschnitt II, Ziffer 4, der Dienstzweigeverordnung für Wachebeamte im Bundesdienst, BGBl. Nr. 260/1954) erlassen.Auf Grund des Paragraph 11, der Verordnung der Bundesregierung vom 12. Oktober 1954 zur Durchführung der Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes über die Dienstzweige, die Amtstitel und die Erfordernisse zur Erlangung von Dienstposten im Wachedienst (Dienstzweigeverordnung für Wachebeamte im Bundesdienst), Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1954,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt folgende Prüfungsvorschrift für den Dienstzweig „Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Leitende Beamte)“ (Teil A, Abschnitt römisch zwei, Ziffer 4, der Dienstzweigeverordnung für Wachebeamte im Bundesdienst, Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1954,) erlassen.