Der ... (Anm.: gegenstandslos) hat auf Grund der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des öffentlichen Bankwesens und des Sparkassenwesens im Lande Österreich vom 27. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 600) *1) mit Wirkung vom 1. April 1939 im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern und dem Reichskommissar für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich folgendes angeordnet:Der ... Anmerkung, gegenstandslos) hat auf Grund der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des öffentlichen Bankwesens und des Sparkassenwesens im Lande Österreich vom 27. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 600) *1) mit Wirkung vom 1. April 1939 im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern und dem Reichskommissar für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich folgendes angeordnet:
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*1) Siehe Kundmachung G. Bl. Nr. 434/1939.*1) Siehe Kundmachung G. Bl. Nr. 434 aus 1939,.