Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Die Republik Österreich und die Mongolei, im Folgenden „Vertragsstaaten“ genannt, haben, von
dem Wunsch geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der
sozialen Sicherheit zu regeln, Folgendes vereinbart: