(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 98/2026)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2026,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. März 2026 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 68 Abs. 2 für Österreich mit 29. April 2026 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. März 2026 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 68, Absatz 2, für Österreich mit 29. April 2026 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Österreich folgende Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
Erklärung der Republik Österreich
Im Einklang mit Artikel 70 und Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse macht die Republik Österreich die Ausnahme gemäß Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 des Übereinkommens geltend, um eine rückwirkende Anwendung auszuschließen. Daher gelten die Bestimmungen des Übereinkommens für die Republik Österreich nur für Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens für die Republik Österreich gesammelt und generiert wurden.
Laut Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen wurden folgende weitere Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden hinterlegt:
Albanien, Antigua und Barbuda, Armenien, Bahamas, Bangladesch, Barbados, Belgien, Belize, Botsuana, Brasilien, Cabo Verde, Chile, China (ohne die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao), Costa Rica, Côte d'Ivoire, Dänemark (ohne die Färöer und Grönland), Dominica, Dominikanische Republik, Dschibuti, Ecuador, Europäische Union, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Griechenland, Guinea-Bissau, Honduras, Indonesien, Irland, Island, Jamaika, Japan, Jordanien, Kambodscha, Katar, Kenia, Kirgisistan, Kiribati, Kongo, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Demokratische Volksrepublik Laos, Lettland, Liberia, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malediven, Malta, Marokko, Marshallinseln, Mauretanien, Mauritius, Mexiko, Föderierte Staaten von Mikronesien, Monaco, Norwegen, Palästina, Palau, Panama, Philippinen, Portugal, Rumänien, Salomonen, Seychellen, Sierra Leone, Singapur, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Timor-Leste, Trinidad und Tobago, Türkei, Tuvalu, Ungarn, Uruguay, Vanuatu, Vietnam, Zypern
Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXI.10]:Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch 21 .10]:
Belgien, Brasilien, Chile, China, Dänemark, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guinea-Bissau, Irland, Japan, Republik Korea, Malta, Mexiko, Mikronesien, Norwegen, Portugal, Rumänien, Spanien, Trinidad und Tobago, Türkei, Vereinigtes Königreich, Vietnam, Zypern