Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Durchführungsübereinkommen zum Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
19.10.2025
Außerkrafttretensdatum
Unterzeichnungsdatum
13.09.2018
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Titel
(Übersetzung)
DURCHFÜHRUNGSÜBEREINKOMMEN ZUM ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DEN PARTEIEN DER KONVENTION ÜBER DIE POLIZEILICHE ZUSAMMENARBEIT IN SÜDOSTEUROPA ÜBER DEN AUTOMATISIERTEN AUSTAUSCH VON DNA-, DAKTYLOSKOPISCHEN UND FAHRZEUGREGISTERDATEN
StF:
BGBl. III Nr. 150/2025
Sprachen
Englisch
Vertragsparteien
*Albanien III 150/2025 *Bulgarien III 150/2025 *Moldau III 150/2025 *Montenegro III 150/2025 *Nordmazedonien III 150/2025 *Rumänien III 150/2025 *Serbien III 150/2025 *Ungarn III 150/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Auf der Grundlage der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (nachstehend „PCC SEE“ genannt),
Im Einklang mit Artikel 20 des Übereinkommens zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa zum automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten (nachstehend „das Übereinkommen“ genannt),
sind die Parteien wie folgt übereingekommen:
Ratifikationstext
Das Durchführungsübereinkommen tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 1 für Österreich mit 19. Oktober 2025 in Kraft.Das Durchführungsübereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 16, Absatz eins, für Österreich mit 19. Oktober 2025 in Kraft.
Laut Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Republik Serbien gehören dem Durchführungsübereinkommen folgende weitere Staaten an:
Albanien, Bulgarien, Republik Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Rumänien, Serbien, Ungarn.
Im RIS seit
03.10.2025
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Gesetzesnummer
20012974
Dokumentnummer
NOR40272033