Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigtDer Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Föderativen Republik Brasilien, nachfolgend „die Parteien“ genannt,
VON DEM WUNSCH GELEITET, die Anstrengungen der Parteien zur Bekämpfung der Straffreiheit wirksamer zu gestalten;
UNTER EINHALTUNG der Prinzipien nach Achtung der Souveränität, Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten der Parteien und Einhaltung des Völkerrechts;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG multilateraler Instrumente zum Schutz von Menschenrechten, wie der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten*) vom 4. November 1950 und der Amerikanischen Menschenrechtskonvention vom 22. November 1969;
IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, die größtmögliche Zusammenarbeit bei der Auslieferung flüchtiger Straftäter zu pflegen; sind wie folgt übereingekommen:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958.*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,.