Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
IN DER ERWÄGUNG, dass die Kinderimpfinitiative („Children's Vaccine Initiative“, im Folgenden als "CVI" bezeichnet) ein Zusammenschluss von Regierungen, multilateralen und bilateralen Einrichtungen, Nichtregierungsorganisationen, einschließlich Stiftungen und Verbänden, und der Industrie ist, der sich für die Verfügbarkeit sicherer, wirksamer und erschwinglicher Impfstoffe, die Entwicklung und Einführung verbesserter und neuer Impfstoffe und die Stärkung der Kapazitäten der Entwicklungsländer bei der Entwicklung, Herstellung und Verwendung von Impfstoffen im Rahmen von Immunisierungsprogrammen einsetzt;
IN DER ERWÄGUNG, dass sich die Republik Korea auf Initiative des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (im Folgenden als "UNDP" bezeichnet) bereit erklärt hat, Sitzstaat eines neu geschaffenen Instituts mit der Bezeichnung Internationales Impfstoffinstitut (im Folgenden als "Institut" bezeichnet) zu sein, das sich der Stärkung der Kapazitäten von Entwicklungsländern im Bereich der Impfstofftechnologie sowie der Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit Impfstoffen widmen soll;
IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien dieses Abkommens das Institut als ein Instrument betrachten, das zur Verwirklichung der Ziele der CVI beiträgt;
IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien dieses Abkommens das Institut als internationale Organisation mit adäquater Leitung, Rechtspersönlichkeit und angemessenem internationalem Status, Vorrechten und Befreiungen sowie anderen Voraussetzungen schaffen wollen, die erforderlich sind, um wirksam auf die Verwirklichung seiner Ziele hinzuarbeiten;
IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien dieses Abkommens das Institut als integralen Bestandteil der Rahmenbedingungen, der Strategie und der Aktivitäten der CVI errichten wollen;
SIND die Vertragsparteien daher wie folgt übereingekommen: