Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über die Errichtung des Internationalen Impfstoffinstituts § 0

Kurztitel

Abkommen über die Errichtung des Internationalen Impfstoffinstituts

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 107/2024

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

89/04 Arzneimittel

Titel

(Übersetzung)
Abkommen über die Errichtung des Internationalen Impfstoffinstituts (in der Fassung vom 15. Dezember 2022)
StF: BGBl. III Nr. 107/2024 (NR: GP XXVII RV 2410 AB 2507 S. 259. BR: AB 11483 S. 966.)

Änderung

BGBl. III Nr. 59/2026 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 110/2026 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch

Vertragsparteien

*Bangladesch III 107/2024 *Brasilien III 107/2024 *China III 107/2024 *Ecuador III 107/2024 *El Salvador III 107/2024 *Finnland III 107/2024 *Indien III 107/2024 *Kanada III 59/2026 *Kenia III 107/2024 *Korea/R III 107/2024 *Liberia III 107/2024 *Malaysia III 110/2026 *Mongolei III 107/2024 *Niederlande III 107/2024 *Oman III 107/2024 *Pakistan III 107/2024 *Panama III 107/2024 *Peru III 107/2024 *Philippinen III 107/2024 *Ruanda III 107/2024 *Schweden III 107/2024 *Spanien III 107/2024 *Sri Lanka III 107/2024 *Thailand III 107/2024 *Usbekistan III 107/2024 *Vereinigte Arabische Emirate III 107/2024 *Vietnam III 107/2024 *WHO III 107/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

IN DER ERWÄGUNG, dass die Kinderimpfinitiative („Children's Vaccine Initiative“, im Folgenden als "CVI" bezeichnet) ein Zusammenschluss von Regierungen, multilateralen und bilateralen Einrichtungen, Nichtregierungsorganisationen, einschließlich Stiftungen und Verbänden, und der Industrie ist, der sich für die Verfügbarkeit sicherer, wirksamer und erschwinglicher Impfstoffe, die Entwicklung und Einführung verbesserter und neuer Impfstoffe und die Stärkung der Kapazitäten der Entwicklungsländer bei der Entwicklung, Herstellung und Verwendung von Impfstoffen im Rahmen von Immunisierungsprogrammen einsetzt;

IN DER ERWÄGUNG, dass sich die Republik Korea auf Initiative des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (im Folgenden als "UNDP" bezeichnet) bereit erklärt hat, Sitzstaat eines neu geschaffenen Instituts mit der Bezeichnung Internationales Impfstoffinstitut (im Folgenden als "Institut" bezeichnet) zu sein, das sich der Stärkung der Kapazitäten von Entwicklungsländern im Bereich der Impfstofftechnologie sowie der Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit Impfstoffen widmen soll;

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien dieses Abkommens das Institut als ein Instrument betrachten, das zur Verwirklichung der Ziele der CVI beiträgt;

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien dieses Abkommens das Institut als internationale Organisation mit adäquater Leitung, Rechtspersönlichkeit und angemessenem internationalem Status, Vorrechten und Befreiungen sowie anderen Voraussetzungen schaffen wollen, die erforderlich sind, um wirksam auf die Verwirklichung seiner Ziele hinzuarbeiten;

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien dieses Abkommens das Institut als integralen Bestandteil der Rahmenbedingungen, der Strategie und der Aktivitäten der CVI errichten wollen;

SIND die Vertragsparteien daher wie folgt übereingekommen:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 13. Juni 2024 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel römisch acht, Absatz 2, für Österreich mit 1. Juli 2024 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten und folgende internationale Organisation das Abkommen ratifiziert, genehmigt oder sind ihm beigetreten:

Bangladesch, Brasilien, China, Ecuador, El Salvador, Finnland, Indien, Kenia, Republik Korea, Liberia, Mongolei, Niederlande (europäischer Teil), Oman, Pakistan, Panama, Peru, Philippinen, Ruanda, Schweden, Spanien, Sri Lanka, Thailand, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam und die Weltgesundheitsorganisation (WHO).

Im RIS seit

02.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2026

Gesetzesnummer

20012623

Dokumentnummer

NOR40262790

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2024/107/P0/NOR40262790

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