Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Libanesischen Republik, nachstehend als die Vertragsparteien bezeichnet,
im Bestreben, zur Entwicklung der bilateralen Beziehungen beizutragen,
in der Gewissheit, dass die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung internationaler Straftaten für beide Länder bedeutsam ist,
besorgt über die Gefahr der Verbreitung des illegalen Handels mit Drogen und psychotropen Stoffen und anderer Formen internationaler Kriminalität, die die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beider Länder gefährden,
im Wunsch, ihre Aktivitäten im Kampf gegen die organisierte internationale Kriminalität und die illegale Migration zu koordinieren, und ausgehend von:
Resolution 45/123 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990 über Internationale Zusammenarbeit im Kampf gegen Organisierte Kriminalität sowie der Einzigen Suchtgiftkonvention1 vom 30. März 1961in der Fassung des Protokolls vom 25. März 1972, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention 1961 abgeändert wird, dem Übereinkommen von 1971 überpsychotrope Stoffe2 vom 21. Februar 1971 und dem Übereinkommen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen3 vom 20. Dezember1988,
sind wie folgt übereingekommen:
_______________________
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/1997.2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 1997,.
3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/1997.3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 1997,.