Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Libanon) § 0

Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Libanon)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 178/2023

Typ

Vertrag – Libanon

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.11.2023

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

10.07.2003

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Titel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Libanesischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
StF: BGBl. III Nr. 178/2023

Sprachen

Arabisch, Deutsch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Libanesischen Republik, nachstehend als die Vertragsparteien bezeichnet,

  • Strichaufzählung
    im Bestreben, zur Entwicklung der bilateralen Beziehungen beizutragen,
  • Strichaufzählung
    in der Gewissheit, dass die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung internationaler Straftaten für beide Länder bedeutsam ist,
  • Strichaufzählung
    besorgt über die Gefahr der Verbreitung des illegalen Handels mit Drogen und psychotropen Stoffen und anderer Formen internationaler Kriminalität, die die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beider Länder gefährden,
  • Strichaufzählung
    im Wunsch, ihre Aktivitäten im Kampf gegen die organisierte internationale Kriminalität und die illegale Migration zu koordinieren, und ausgehend von:

Resolution 45/123 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990 über Internationale Zusammenarbeit im Kampf gegen Organisierte Kriminalität sowie der Einzigen Suchtgiftkonvention1 vom 30. März 1961in der Fassung des Protokolls vom 25. März 1972, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention 1961 abgeändert wird, dem Übereinkommen von 1971 überpsychotrope Stoffe2 vom 21. Februar 1971 und dem Übereinkommen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen3 vom 20. Dezember1988,

sind wie folgt übereingekommen:

_______________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,.

2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 1997,.

3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 1997,.

Ratifikationstext

Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 8, Absatz eins, mit 1. November 2023 in Kraft getreten.

Im RIS seit

20.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Gesetzesnummer

20012398

Dokumentnummer

NOR40257010

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2023/178/P0/NOR40257010

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