Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
der Republik Österreich
und
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
der Bundesrepublik Deutschland,
im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet, –
von dem Wunsch geleitet, angesichts der derzeitigen Lage an den Energie- und den Gasmärkten, die sich in Folge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine eingestellt hat, zu reagieren, die Versorgungssicherheit mit Erdgas, unter Beachtung der besonderen Bedeutung von Erdgasspeicheranlagen, zu garantieren, den festgelegten Befüllungszielen, des Anhang Ib der Europäischen Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung, in der Fassung der Europäischen Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Europäischen Verordnung (EU) 2017/1938 und (EG) Nr. 715/2009 im Hinblick auf die Gasspeicherung (ABl. Nr. L 173 vom 30.6.2022 S. 17), für Erdgasspeicheranlagen zu entsprechen,von dem Wunsch geleitet, angesichts der derzeitigen Lage an den Energie- und den Gasmärkten, die sich in Folge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine eingestellt hat, zu reagieren, die Versorgungssicherheit mit Erdgas, unter Beachtung der besonderen Bedeutung von Erdgasspeicheranlagen, zu garantieren, den festgelegten Befüllungszielen, des Anhang römisch eins b der Europäischen Verordnung (EU) 2017 aus 1938, über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung, in der Fassung der Europäischen Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Europäischen Verordnung (EU) 2017 aus 1938, und (EG) Nr. 715 aus 2009, im Hinblick auf die Gasspeicherung Amtsblatt Nummer L 173 vom 30.6.2022 Seite 17), für Erdgasspeicheranlagen zu entsprechen,
in der Erwägung, dass eine gemeinsame Verantwortung der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland für die Befüllungsziele und die Befüllungspfade nach Artikel 6a Absatz 1 und 4 der Verordnung (EU) 2017/1938 übernommen wird, –in der Erwägung, dass eine gemeinsame Verantwortung der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland für die Befüllungsziele und die Befüllungspfade nach Artikel 6a Absatz 1 und 4 der Verordnung (EU) 2017 aus 1938, übernommen wird, –
haben Folgendes vereinbart: