Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich und der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina (im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet)
im Bestreben die freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern zu verstärken,
im Bewusstsein der Notwendigkeit einer Förderung der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung, der Wissenschaft, der Jugend und des Sports
haben Folgendes vereinbart: