(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 223/2020)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 223 aus 2020,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. September 2017 beim Generalsekretär der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) als Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt; das Mehrseitige Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 34 Abs. 1 mit 1. Juli 2018 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. September 2017 beim Generalsekretär der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) als Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt; das Mehrseitige Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 34, Absatz eins, mit 1. Juli 2018 in Kraft.
Das Mehrseitige Übereinkommen wurde neben Österreich von folgenden Staaten und Hoheitsgebieten ratifiziert: Isle of Man1, Jersey1, Polen1 und Slowenien1.
Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar:
Ägypten, Albanien, Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Burkina Faso, Chile, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Georgien, Indien, Indonesien, Island, Israel, Japan, Jersey, Jordanien, Kanada, Kasachstan, Katar, Korea/R, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Mauritius, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Oman, Pakistan, Panama, Polen, Portugal, Russische Föderation, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechische R, Ukraine, Uruguay, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich, Zypern
Frankreich
Frankreich hat am 22. September 2020 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Frankreich die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen; undGemäß Artikel 29, Absatz 5, des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Frankreich die Liste der nach Artikel 2, Absatz eins, Litera a, Z ii notifizierten Abkommen; und
Gemäß Art. 29 Abs. 5 und 6 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Frankreich zusätzliche Notifikationen nach Art. 6 Abs. 5 und 6, Art. 7 Abs. 17, Art. 8 Abs. 4, Art. 9 Abs. 7, Art. 12 Abs. 5 und 6, Art. 13 Abs 7, Art. 16 Abs. 6 und Art. 17 Abs. 4 vor.Gemäß Artikel 29, Absatz 5 und 6 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Frankreich zusätzliche Notifikationen nach Artikel 6, Absatz 5 und 6, Artikel 7, Absatz 17,, Artikel 8, Absatz 4,, Artikel 9, Absatz 7,, Artikel 12, Absatz 5 und 6, Artikel 13, Absatz 7,, Artikel 16, Absatz 6 und Artikel 17, Absatz 4, vor.
Japan
Weiters hat Japan am 22. Juli 2020 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Japan die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen; undGemäß Artikel 29, Absatz 5, des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Japan die Liste der nach Artikel 2, Absatz eins, Litera a, Z ii notifizierten Abkommen; und
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Japan zusätzliche Notifikationen nach Art. 4 Abs. 4, Art. 6 Abs. 5 und 6, Art. 7 Abs. 17 lit. a, Art. 9 Abs. 7, Art. 12 Abs. 5 und 6, Art. 13 Abs. 7, Art. 16 Abs. 6 lit. a und b Z ii und Art. 17 Abs. 4 vor.Gemäß Artikel 29, Absatz 5, des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Japan zusätzliche Notifikationen nach Artikel 4, Absatz 4,, Artikel 6, Absatz 5 und 6, Artikel 7, Absatz 17, Litera a,, Artikel 9, Absatz 7,, Artikel 12, Absatz 5 und 6, Artikel 13, Absatz 7,, Artikel 16, Absatz 6, Litera a und b Z ii und Artikel 17, Absatz 4, vor.
Kasachstan
Gemäß Art. 29 Abs. 6 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Kasachstan zusätzliche Notifikationen nach Art. 6 Abs. 5, Art. 7 Abs. 17 lit. a, Art. 9 Abs. 7, Art. 14 Abs. 4, Art. 16 Abs. 6 lit. a und Art. 17 Abs. 4 vor.Gemäß Artikel 29, Absatz 6, des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Kasachstan zusätzliche Notifikationen nach Artikel 6, Absatz 5,, Artikel 7, Absatz 17, Litera a,, Artikel 9, Absatz 7,, Artikel 14, Absatz 4,, Artikel 16, Absatz 6, Litera a und Artikel 17, Absatz 4, vor.
Russische Föderation
Ferner hat die Russische Föderation am 30. April 2020 gegenüber dem Generalsekretär der OECD gemäß Art. 35 Abs. 7 lit. b des Mehrseitigen Übereinkommens unter Bezugnahme auf Art. 35 Abs. 7 lit. a Z i die Bestätigung des Abschlusses ihres internen Verfahrens für das Wirksamwerden des Mehrseitigen Übereinkommens für die unter dieses Übereinkommen fallenden Steuerabkommen mit 30. April 2020 notifiziert.Ferner hat die Russische Föderation am 30. April 2020 gegenüber dem Generalsekretär der OECD gemäß Artikel 35, Absatz 7, Litera b, des Mehrseitigen Übereinkommens unter Bezugnahme auf Artikel 35, Absatz 7, Litera a, Z i die Bestätigung des Abschlusses ihres internen Verfahrens für das Wirksamwerden des Mehrseitigen Übereinkommens für die unter dieses Übereinkommen fallenden Steuerabkommen mit 30. April 2020 notifiziert.