Auf Grund des Artikels 18 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit vom 12. August 2015 haben die zuständigen Behörden, und zwar
für Österreich,
derder Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
für Australien,
derder Staatssekretär des Ministeriums für soziale Dienste,
derder Kommissar für Steuern;
zur Durchführung des Abkommens Folgendes vereinbart: