Die Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich
und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein (nachstehend „Vertragsparteien“ genannt),
angesichts des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. Nr. L 160 vom 18.6.2011, S. 21),angesichts des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands Amtsblatt Nummer L 160 vom 18.6.2011, Seite 21),
angesichts der Vorschriften des Schengen-Besitzstands über die Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen, für das Hoheitsgebiet aller an der Schengener Zusammenarbeit teilnehmenden Staaten gültigen Visums,
vom Wunsch geleitet, die Zusammenarbeit im Bereich der Vertretung im Verfahren der Visumerteilung gemäß den Vorschriften des Schengen-Besitzstands auszubauen,
sind wie folgt übereingekommen: