Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Die Republik Österreich und die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (im Folgenden „Agentur“ genannt),
unter Bezugnahme auf die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (im Folgenden: Verordnung) und insbesondere auf ihren Artikel 22,unter Bezugnahme auf die Verordnung (EU) Nr. 1077 aus 2011, des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (im Folgenden: Verordnung) und insbesondere auf ihren Artikel 22,
unter Bezugnahme auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“ genannt),
im Hinblick darauf, dass Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung bestimmt, dass ein Back-up-System, das den Betrieb eines IT-Großsystems beim Ausfall eines solchen Systems sicherstellen kann, in Sankt Johann im Pongau (Österreich) installiert wird,
im Hinblick darauf, dass im Falle des teilweisen oder vollständigen Ausfalls des Zentralsystems in Straßburg das Back-up-System in Sankt Johann im Pongau den Betrieb des betroffenen IT-Großsystems bzw. der betroffenen IT-Großsysteme sicherstellen wird,
im Hinblick darauf, dass Artikel 23 der Verordnung festlegt, dass das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union auf die Agentur Anwendung findet,
im Hinblick darauf, dass Artikel 20 der Verordnung festlegt, dass für die Statuts-Mitarbeiter der Agentur und für den Exekutivdirektor die Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union gelten,
im Hinblick darauf, dass auch die am 20. Jänner 2000 in Brüssel unterzeichnete Vereinbarung über die Durchführungsmodalitäten zum Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften1 (im Folgenden „Durchführungsmodalitäten“ genannt) für die Agentur gilt,
im Hinblick darauf, dass für die Umsetzung bestimmter Artikel des genannten Protokolls und der Durchführungsmodalitäten sowie für zusätzliche Angelegenheiten weitere Bestimmungen getroffen werden müssen,
in der Absicht, die Mittel der effektiven Zusammenarbeit zwischen den Parteien zu benennen, die wesentlich für den erfolgreichen Betrieb der Agentur und der Umsetzung ihrer Aufgaben sind,
in dem Wunsche ein Abkommen zu schließen, das die Räumlichkeiten der Agentur, die Privilegien, Immunitäten und Ausnahmen, die die Regierung der Agentur, ihrem Exekutivdirektor, den Mitarbeitern der Agentur, deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, den Mitgliedern und Vertretern des Verwaltungsrats und den Beratergruppen der Agentur zuerkennt und das die Ausübung der Funktionen und den physischen Schutz garantiert,
sind wie folgt übereingekommen:
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 24/2000.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 24 aus 2000,.